Allgemeine Auftrags- und Lieferbedingungen der Meier Anlagenservice GmbH, Vennweg 16, 46395 Bocholt im unternehmerischen Verkehr

Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, auch für künftige Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird. Abweichende Bestimmungen in Geschäftsbedingungen des Auftraggebers kommen nur zur Anwendung, soweit wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Vertrag, Preise, Lieferung und Leistungen

1. Telefonische, telegrafische, fernschriftliche oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zum Auftrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Verlangt der Auftraggeber Leistungsänderungen, einigen sich die Parteien auf eine an-gemessene Vertragsänderung, die die Parteien in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung fest-halten. Andernfalls sind wir berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.

2. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise „ab Werk“ zuzüglich der Kosten für Verpackung, Rollgeld, Versand, Aufstellungs- und Zwischenmontage und der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Unsere Rechnungen sind in voller Höhe 30 Tage nach Lieferung netto Kasse fällig.

Ist eine Vorprüfung vereinbart, so ist ein Teilbetrag von 50 % nach Vorprüfung fällig. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Auftraggeber.

4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts setzt zudem voraus, dass die Gegenforderung des Auftraggebers auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Ein schriftlich zugesagter Liefer- oder Leistungstermin ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Ware den Versandort verlassen hat. Er verschiebt sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, entsprechend der Dauer derartiger Hindernisse.

6. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.

7. Bei Versandt erfolgt die Wahl der Versandart nach unserem Ermessen.

8. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

II. Schadens- und Aufwendungsersatz

1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir bei eigenem Ver-schulden oder Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. E. II. 6. Satz 2 bleibt unberührt. Unsere Haftung ist – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Auftraggeber ist unzulässig.

2. Außerhalb der Verletzung wesentlicher Pflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die Höhe der Vergütung beschränkt.

3. Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes im Sinne des § 444 BGB im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Übergabe des Liefergegenstandes an den Auftraggeber, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.


III. Vertragsdauer und Kündigung

Dauerverträge beginnen mit Unterzeichnung und gelten für unbestimmte Dauer. Die Parteien können den Vertrag ordentlich mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.

Die außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund bleibt vor-behalten. Als wichtiger Grund gilt für uns unter anderem die Anmeldung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers sowie Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als einem Monat.

IV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

1. Erfüllungsort ist der jeweilige Ort, von dem aus die Ware versandt wird. Erfüllungsort für Zahlungen des Auftraggebers ist unsere Niederlassung in Bocholt.

2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch bei Wechsel-klagen, ist das für Bocholt zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

V. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

B. Besondere Bestimmungen für Reparaturen bzw. Instandsetzungen in unserer Werkstatt 

1. Wir leisten Gewähr nur für die reparierten oder ausgetauschten Teile.

2. Der Auftraggeber ist zur nach Auftragsinhalt entsprechenden Mitwirkung verpflichtet.

3. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von uns unterzeichnet wird.

4. Für Mangelansprüche gelten die Bestimmungen unter E. II Nr. 1, 5 bis 7 entsprechend.

5. Der Auftraggeber hat vor Beginn der gewünschten Arbeiten die Pflicht, den zu reparieren-den Komponenten eine ausgefüllte Kontaminationserklärung beizufügen, zur weiteren Verwendung bzw. zur Beachtung für den Auftragnehmer.

C. Besondere Bestimmungen für die Wartung

1. Die Wartungsleistungen werden in gesonderten Wartungsprotokollen je nach technischer Ausführung einer Anlage bzw. des zu wartenden Gegenstandes, konkret bezeichnet. Danach notwendige Ersatzteile beschafft der Auftragnehmer. Ausgebaute Teile sowie Stoffe entsorgt der Auftraggeber. Notwendige Leistungen, die nicht in den Wartungsprotokollen erfasst sind, werden dem Auftraggeber rechtzeitig angezeigt.

2. Zu den Wartungsleistungen gehört nicht

a) die Behebung von Störungen, die auf unsachgemäßer Behandlung, äußere Gewalt (insbesondere Vandalismus) oder Bedienungsfehler beruhen,

b) die Anpassung öder Änderung aufgrund neuer oder geänderter Vorschriften
es sei denn, wir werden hierzu gesondert beauftragt. Können sich die Parteien nach Feststellung notwendiger Anpassungen aufgrund von Vorschriften, die die Errichtung, den Betrieb oder die Instandhaltung der vertragsgegenständlichen Anlagen betreffen, nicht innerhalb von drei Monaten auf einen gesonderten Auftrag verständigen, können sie den Wartungsvertrag mit einer Frist von zwei Monaten kündigen.

3. In der Zeit von Montag bis Donnerstag, jeweils zwischen 06:30 Uhr und 16:00 Uhr und Frei-tag zwischen 06:30 Uhr und 11:00 Uhr nimmt der Auftragnehmer Störmeldungen auf. Ist eine telefonische Klärung beziehungsweise Lösung nicht möglich, ist ein Servicetechniker binnen 48 Stunden nach Meldung vor Ort, bei Störmeldungen Freitags nach 11:00 Uhr sowie vor Feiertagen, kann ein Servicetechniker am nächsten Werktag binnen 24 h vor Ort sein. Im Falle von notwendigen Flugreisen bzw. eine Anreise zum Kunden per PKW von mehr als 8 h aufgrund der Entfernung zum Kunden, können diese Fristen entsprechend länger sein.

4. Der Auftraggeber ist zur nach Auftragsinhalt entsprechenden Mitwirkung verpflichtet, ins-besondere zu den notwendigen Auskünften. Er hat uns Zutritt zu gewähren und die zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Einrichtungen, Anschlüsse, Betriebsstoffe wie zum Beispiel Strom, Wasser, Brennstoffe, und – soweit erforderlich – Personal kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Wartungsumgebung hat den gesetzlichen, insbesondere Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu entsprechen und die Wartung hinsichtlich Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Belüftung, Beleuchtung, Lärm und ähnliches zu fördern. Der Auftraggeber trifft die im Rahmen des Zumutbaren erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung von Störungen und ihren Ursachen.

5. Nicht in den Wartungsprotokollen erfassten Leistungen werden zusätzlich nach Aufwand gemäß allgemeinen Montagesätzen berechnet. Ausgetauschte Anlagenteile, die wir beschaffen, werden gesondert berechnet. Die Parteien haben Anspruch auf Anpassung der Vergütung im Verhältnis veränderter Kosten für das dem laufenden Vertragsjahr folgende Jahr, wenn sie dies spätestens vier Monate vor Ablauf des Vertragsjahres geltend machen. Bei Unzumutbarkeit für die andere Partei kann diese den Wartungsvertrag mit einer Frist von einem Monat nach der Anzeige zum Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres kündigen.

6. Für Mangelansprüche gelten die Bestimmungen unter E. II Nr. 1, 5 bis 7 entsprechend.

D. Besondere Bestimmungen für die Miete und Leihe

1. Der Auftraggeber ist nur zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Vertragsgegenstandes berechtigt. Für die Nutzung erforderliche Aufwendungen trägt der Auftraggeber.

2. Wird der Auftraggeber an der Nutzung des Vertragsgegenstandes gehindert, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, bleiben vereinbarte Gegenleistungen unberührt.

3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung Veränderungen am Vertragsgegenstand vorzunehmen.

4. Für Schäden durch unsachgemäße Benutzung durch ihn oder Dritte haftet der Auftraggeber unbeschränkt.

5. Bei nicht frist- und sachgemäßer Rückgabe haftet der Auftraggeber auf Nutzungsentschädigung, bei Miete in Höhe der vereinbarten Miete. Ihm bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

E. Besondere Bestimmungen für den Verkauf von Neu-, Ersatz- und Verschleißteilen

I. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Zahlung vor.

2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand während der Zeit des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, ab Versandbereitschaft diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser, Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

4. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt, solange er nicht zahlungsunfähig, im Verzug mit Zahlungen oder unsere Befriedigung sonst nicht gefährdet ist. Unbeschadet unserer Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, verpflichten wir uns, solange die Forderungen nicht einzuziehen. Andernfalls können wir auch verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Noch nicht weiter gelieferte Ware ist uns in diesem Fall auf Verlangen fracht- und spesenfrei herauszugeben, aufgrund hiermit erteilter Einwilligung des Auftraggebers sind wir zur Wegnahme und zur Verwertung durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf durch eine von der Industrie und Handelskammer bestimmte Per-son und Verrechnung des Erlöses auf den Nettopreis befugt.

5. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unseres Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

6. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.

7. Der Auftraggeber verwahrt unser durch Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung entstandenes Allein- oder Miteigentum für uns kostenlos.

8. Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

9. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

10.Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

II. Mängelhaftung

1. Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt ab Gefahrübergang 12 Monate.

2. Bei Durchführung einer Abnahme gilt der Liefergegenstand trotz vorhandener Mängel als genehmigt, wenn die Mängel erkennbar waren und sich der Auftraggeber keine Mängelrechte im Abnahmeprotokoll vorbehält. Im Übrigen gilt die Rügepflicht des § 377 Abs. 2 HGB. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen.

3. Für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

4. Öffentliche Äußerungen des Herstellers (§ 4 ProdhaftG) oder seiner Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften begründen keine bestimmte Soll-Beschaffenheit des Liefergegenstandes.

5. Bei berechtigter fristgerechter Beanstandung hat der Auftraggeber zunächst unter angemessener Wahrung seiner Interessen nur Anspruch auf Nacherfüllung. Wir können verlangen, dass der Auftraggeber unter unsere Gewährleistungspflicht fallende Arbeiten nach unserer Anweisung selbst durchführt, soweit es ihm zumutbar ist. Die entstehenden Kosten tragen wir, falls sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, andernfalls der Auftraggeber.

6. Sind für den Auftraggeber weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so kann er anstelle dessen Rückgängigmachung des Vertrages oder Minderung der Vergütung verlangen. Un-sere Gewährleistung berechtigt nicht zum Schadensersatz. Zum Rücktritt vom Vertrag – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – oder zur Minderung der Vergütung ist der Auftraggeber erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich (§ 323 Abs. 2 BGB, § 440 BGB, § 441 Abs. 1 BGB). Im Fall des Rücktritts haftet der Auftraggeber für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden.

7. Die Behebung eines der Mängel im Wege der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Gegenstandes stellt kein Anerkenntnis dar. Soweit der Liefergegenstand im Wege der Nacherfüllung teilweise erneuert wird, beginnt die Verjährungsfrist nur in Bezug auf die erneuerten Teile neu.

Stand: 26.09.2016